Obst- und Gartenbauverein
Kirchheim e.V.

Satzung

Inhalt

  1. Name und Sitz des Vereins
  2. Zweck des Vereins
  3. Mitgliedschaft
  4. Ausscheiden aus dem Verein
  5. Ausschluss
  6. Rechte der Mitglieder
  7. Pflichten der Mitglieder
  8. Organe des Vereins
  9. Mitgliederversammlung
  10. Einberufung der Mitgliederversammlung
  11. Druchführung der Mitgliederversammlung
  12. Aufgaben der Mitgliederversammlung
  13. Die Vereinsleitung
  14. Beschlussfassung der Vereinsleitung
  15. Vorstand
  16. Aufgaben des Vorstands
  17. Betriebsmittel
  18. Jahresmitgliedsbeitrag
  19. Geschäftsjahr
  20. Aufgaben des Kassiers
  21. Aufgaben des Schriftführers
  22. Satzungsänderung
  23. Auflösung des Vereins
  24. Inkrafttreten der Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.
  2. Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Kirchheim“ und hat seinen Sitz in Kirchheim.
  3. Als Gerichtsstand gilt Würzburg.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Obst- und Gartenbauverein e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Der Verein bezweckt die Förderung des Obst- und Gartenbaus, der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur. Die Förderung des Erwerbsobstbaus und Erwerbsgartenbaus ist nicht Aufgabe des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es
  1. einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts.
  2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, welche endgültig entscheidet. Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4 Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet
  1. durch Ableben.
  2. durch Austritt. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten.
    Der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
  3. durch Auschluss.

§5 Ausschluss

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  1. wegen einer unehrenhaften Handlung.
  2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.

Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des Geschäftsjahres. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.

Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Mitgliederversammlung anfechten, welche - vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges - endgültig entscheidet.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

§6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:
  1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern
  2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
  3. beim Verein Anträge zu stellen
  4. die vom Verein zur Verfügung gestellten Geräte und Einrichtungen zu benutzen und die gebotenen Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.

§7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung:
  1. die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern
  2. die Satzung des Vereins zu befolgen
  3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu befolgen
  4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten
  5. die Geräte und Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und dem Verein jeden durch unsachgemäße Behandlung der Einrichtung verursachten Schaden zu ersetzen.

§8 Organe des Vereins

  1. Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch - den geschäftsführenden Vorstand- den erweiterten Vorstand (siehe §13)- die Mitgliederversammlung.
  2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege; gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.

§9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich möglichst in der Zeit von Januar bis April statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Außerdem ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes dies beantragt wird.

§10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch Bekanntmachung in den monatlich erscheinenden „Mitteilungen“ der Gemeinde Kirchheim zu erfolgen.

Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Kirchheim haben, werden schriftlich eingeladen.

Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände erfolgen.

Die von den Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.

§11 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung.
Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. geschäftsführende Vorstand. Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. geschäftsführende Vorstand. Ist dieser auch verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom geschäftsführenden Vorstand zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und von dem jeweiligen geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.

§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  1. Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes
  2. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des Vereinskassiers
  3. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages
  4. Festsetzung und Abänderung der Vereinssatzung
  5. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
  6. Wahl des erweiterten Vorstandes
  7. Wahl der Rechnungsprüfer
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  9. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§13 Die Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus dem
- geschäftsführenden Vorstand (1. und 2. geschäftsführender Vorstand)
und dem
- erweiterten Vorstand (Schriftführer, Kassierer und weitere Beisitzer)
Die Vereinsleitung wird von der Mitgliederversammlung in schriftlicher Abstimmung oder auf Wunsch der Versammlung per Akklamation auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können von einer Person geführt werden. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn sich ein Mitglied der Vereinsleitung eine grobe Pflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

§14 Beschlussfassung in der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit von mindestens der Hälfte der Anwesenden. Stimmengleichheit und Enthaltungen gelten als Ablehnung.

§15 Aufgaben der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem geschäftsführenden Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr
  1. die Erstellung des Tätigkeitsberichtes
  2. die Vorprüfung des Kassenberichtes
  3. die Aufstellung des Arbeitsplanes für das kommende Jahr
  4. der Vorschlag über die Höhe der Vereinsbeiträge
  5. die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen.

§16 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem
1. geschäftsführenden Vorstand und dem
2. geschäftsführenden Vorstand
Diese Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in schriftlicher Abstimmung oder auf Wunsch der Versammlung per Akklamation aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn sich ein Mitglied des Vorstandes eine grobe Pflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.
Der 1. und 2. geschäftsführende Vorstand vertreten jeweils allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. geschäftsführende Vorstand sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. geschäftsführende Vorstand verhindert ist. Der 1. geschäftsführende Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Termin sowie den Tagungsort.

§17 Aufgaben des Vorstands

Vereinsintern gilt, dass 1. und 2. geschäftsführender Vorstand jeweils den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert von bis zu 1.000€ vertreten kann; darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung, mindestens der Hälfte.
Der 1. geschäftsführende Vorstand beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung sowie nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Vereinsleitung.

§18 Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch
  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden und sonstige Zuwendungen
  3. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Amtsinhaber verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Müheverwaltung eine von der Vereinsleitung (siehe §13) zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.

§19 Jahresmitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils die Vereinsleitung vorschlägt. Der Betrag ist fällig bis zum 31. März des jeweiligen Jahres. Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beträgen für die übergeordneten Verbände. Die von der Mitgliederversammlung ernannten Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§21 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des jeweiligen geschäftsführenden Vorstandes. Er hat insbesondere
  1. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorstandes zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen.
  2. die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann
  3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten.
  4. die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig einzuziehen
  5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.

§22 Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des geschäftsführenden Vereinsvorstandes. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung hat er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom geschäftsführenden Vereinsvorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Benehmen mit dem geschäftsführenden Vereinsvorstand den Tätigkeitsbericht zur Vorlage bei der ordentlichen Mitgliederversammlung an.

§23 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vereinsvorstand eingereicht werden. Zur Satzungsänderung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit abgegebener Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen und Gegenstimmen zählen als Ablehnung. Ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§24 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein. Bei der Mitgliederversammlung müssen mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Kommt die erforderliche Anzahl stimmberechtigter Mitglieder nicht zusammen, ist innerhalb von zwei Monaten nach der beschlussunfähigen ersten Mitgliederversammlung erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl anwesender stimmberechtigter Mitglieder beschlussfähig.Zu dem Beschluss über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vereinsvorstand. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Kirchheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§25 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.