§5 Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden:
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wegen einer unehrenhaften Handlung.
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wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des Geschäftsjahres. Vor der
Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der
Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen
oder
satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom
Vorstand
unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann
das
Mitglied nicht mehr an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene
Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des
Briefes durch Berufung an die Mitgliederversammlung anfechten, welche - vorbehaltlich des ordentlichen
Rechtsweges - endgültig entscheidet.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind
aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.
§10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch Bekanntmachung in den monatlich
erscheinenden „Mitteilungen“ der Gemeinde Kirchheim zu erfolgen.
Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Kirchheim haben, werden schriftlich eingeladen.
Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände erfolgen.
Die von den Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte müssen spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.